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Stadtwerke Bad Windsheim

Alles was Sie zur Dezember-Soforthilfe wissen müssen

Die aktuelle Gaspreiskrise führt zu teilweise enormen finanziellen Belastungen für Gas- und Wärmekunden. Um diese Belastungen etwas zu dämpfen, plant die Bundesregierung verschiedene finanzielle Entlastungen.

Um die Haushalte und kleinere Gewerbekunde kurzfristig zu entlasten, hat sich die Bundesregierung für eine einfache und pragmatische Lösung entschieden: Gas- und Wärmekundinnen und -kunden erhalten im Monat Dezember 2022 eine staatliche Soforthilfe.

Als Ihr Versorger vor Ort kümmern wir uns um alle notwendigen Schritte, damit unsere Kundinnen und Kunden in den Genuss der Entlastung kommen.

Anspruchsberechtigt über die Stadtwerke Bad Windsheim

  • Gas- und Wärmekunden der Stadtwerke Bad Windsheim zum Stichtag 01.12.2022.
  • Standardlastprofilkunden (SLP) unabhängig vom Jahresverbrauch - hierunter fallen alle Haushalts- und Gewerbekunden mit jährlicher Abrechnung.
  • Kunden mit registrierender Lastgangmessung (RLM) bis 1.500 MWh Jahresverbrauch oder Gaslieferungen an Wohnungswirtschaft bzw. an soziale Einrichtungen.
  • Gas-RLM-Kunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh müssen die Berechtigung bis zum 31.12.2022 den Stadtwerken Bad Windsheim in Textform mitteilen.
  • Gaslieferungen für den kommerziellen Betrieb von Strom- und Wärmeerzeugungsanlagen sind von der Entlastung ausdrücklich ausgeschlossen.
  • Wärmekunden mit einem Jahresverbrauch von mehr als 1.500 MWh fallen ebenfalls nicht unter die Dezember-Soforthilfe.

Höhe des Entlastungsanspruchs

  Erdgas Wärme
SLP 1/12 des im September prognostizierten Jahresverbrauchs, zum am 01.12.2022 geltenden Preis, zzgl. 1/12 des Jahresgrundpreis. Pauschal der Septemberabschlag mit einem Aufschlag von 20%.
RLM 1/12 der gemessenen Netzentnahme in den Monaten 11/2021 bis 10/2022, bewertet zum am 01.12.2022 geltenden Preis, zzgl. 1/12 des Jahresleistungspreis. Bei einem Jahresverbrauch unterhalb von 1.500 MWh der September-Rechnungsbetrag mit einem Aufschlag von 20 %. Oberhalb von 1.500 MWh Jahresverbrauch besteht kein Anspruch auf Dezember-Soforthilfe.

Soforthilfe: Was muss ich als Kunde tun?