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Stadtwerke Bad Windsheim

Alles was Sie zu den staatlichen Energiepreisbremsen wissen müssen

Um die Belastung der Energie- und Wärmekunden angesichts der stark gestiegenen Energiepreise zu dämpfen, hat die Bundesregierung Ende 2022 Preisbremsen für Strom, Gas und Wärme beschlossen. Ab 1. März 2023 werden die Entlastungen umgesetzt.

Bitte beachten Sie: Die Preisbremsen sind in unseren aktuellen Preisen und Abschlägen noch nicht berücksichtigt. Wir werden unsere Kundinnen und Kunden zeitnah mit einem Anschreiben darüber informieren, wie sich diese Entlastungen für sie konkret auswirken.

Als Ihr Versorger vor Ort kümmern wir uns um alle notwendigen Schritte, damit unsere Kundinnen und Kunden in den Genuss der Entlastung kommen.

Unterschiedliche Modelle in Abhängigkeit des Jahresverbrauches

Der Gesetzgeber hat abhängig vom Jahresverbrauch an den einzelnen Verbrauchsstellen zwei verschiedene Preisbremsenmodelle eingeführt.

Während für Haushalte und Gewerbe mit niedrigem Verbrauch das "Bruttomodell" zum Tragen kommt, werden Letztverbraucher mit höherem Verbrauch über das "Nettomodell" entlastet.

Abgrenzung der Modelle

  Strom Erdgas u. Wärme
Bruttomodell für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 30.000 kWh für Entnahmestellen mit einem Jahresverbrauch bis 1,5 Mio. kWh
Nettomodell für Entnahmestellen über 30.000 kWh Jahresverbrauch für Entnahmestellen über 1,5 Mio. kWh Jahresverbrauch

Wie funktionieren die Energiepreisbremsen?

Für 80 Prozent des an der Entnahmestelle prognostizierten Jahresverbrauches (in der Regel beruhend auf den Daten zum Vorjahresverbrauch) wird ein gesetzlich festgelegter Referenzpreis berechnet. Der Staat übernimmt die Differenz zum Preis Ihres aktuellen Tarifs. Für Haushalte sowie kleinere Unternehmen beträgt der Referenzpreis:

  • für Strom auf 40 Cent/kWh,
  • für Gas auf 12 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 9,5 Cent/kWh.

Für die Energie, die Sie an einer Entnahmestelle über die 80 Prozent des prognostizierten Jahresverbrauchs hinaus verbrauchen, zahlen sie den Arbeitspreis Ihres vertraglich vereinbarten Tarifs.

Die Gaspreisbremse wird ab März 2023 bei Ihren monatlichen Abschlägen berücksichtigt. Die Monate Januar und Februar werden im März rückwirkend verrechnet.

Für Entnahmestelle im Nettomodell wird monatlich der staatliche Erstattungsbetrag auf der Abrechnung in Abzug gebracht. Der monatliche Erstattungsbetrag errechnet sich aus dem Entlastungskontingent von 70 % der in 2021 an der Entnahmestelle entnommenen Energie geteilt durch zwölf, multipliziert mit dem Differenzbetrag aus dem vertraglichen Arbeitspreis Energie abzüglich des gesetzlich festgelegten Referenzpreis vor Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen einschließlich Umsatzsteuer. Der Referenzpreis beträgt:

  • für Strom auf 13 Cent/kWh,
  • für Gas auf 7 Cent pro Kilowattstunde (kWh),
  • für Fernwärme auf 7,5 Cent/kWh.

Sofern Stromentnahmestellen dem Nettomodell zugeordnet werden, aber ein Stromliefervertrag mit integriertem Preissystem (Arbeitspreisfeststzung incl. Netzentgelten, Messstellenentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen) besteht, wird der Arbeitspreis Energie aus dem festgelegten Arbeitspreis und den gültigen Netzentgelten und staatlich veranlassten Preisbestandteilen rechnerisch ermittelt.

Die Strompreisbremse wird ab März 2023 bei der monatlichen Abrechnung berücksichtigt. Die Monate Januar und Februar werden mit der Abrechnung im März rückwirkend verrechnet.

Die Gas- und Wärmepreisbremse wird bereits ab der Abrechnung für Januar in der Rechnung berücksichtigt.

Für Unternehmen sind bei den Energiepreisbremsen beihilferechtliche Anforderungen und Höchstgrenzen festgelegt. Sollten die für Sie gültigen Höchstgrenzen voraussichtlich überschritten werden, teilen Sie uns dies bitte bis zum 31.01.2023 mit.

Weiterführende Informationen und externe Seiten-Links

Die Energiepreisbremsen starten - mit Ausnahme der Gas- und Wärmepreisbremse im "Nettomodell" - im März 2023, gelten allerdings rückwirkend ab Januar 2023. Vorerst ist die Dauer der Energiepreisbremsen auf ein Jahr bis Ende 2023 begrenzt, kann von der Bundesregierung ggf. aber um weitere vier Monate bis zum 30. April 2023 verlängert werden. Die Entlastungen werden aus Mitteln des Bundes und durch Überschusserlöse finanziert, die Stromproduzenten durch gestiegene Strompreise erreichen.

Die stark gestiegenen Energiepreise sind für die Kundinnen und Kunden eine große Herausforderung. Mit den Unterstützungsleistungen der Preisbremsen wird die Kosten-Belastung zwar spürbar gedämpft, im Vergleich zu früheren Jahren jedoch hoch bleiben. Deshalb lohnt es sich auch weiterhin, Energie einzusparen. Je mehr Sie sparen, desto stärker profitieren Sie von der Preisbremse.

Auf diesen Seiten finden Sie weitere Informationen sowie wertvolle Energiespar-Tips: